Kassenmeldung TSE Kasse
MELDUNG ELEKTRONISCHER KASSEN (TSE-Kassen)
Ab 1.7.2025 muss eine Meldung der in Ihrem Betrieb verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme (eAS) an die Finanzbehörde erfolgen.
Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems im Sinne des Absatzes 1 erfasst, hat dem nach den §§ 18 bis 20 zuständigen Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung mitzuteilen:
- Name und Anschrift des Steuerpflichtigen,
- Steuernummer des Steuerpflichtigen,
- Art (Zertifizierungs-ID und Seriennummer) der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung,
- Art des verwendeten oder vorgehaltenen elektronischen Aufzeichnungssystems,
- Anzahl der verwendeten oder vorgehaltenen elektronischen Aufzeichnungssysteme je Betriebsstätte,
- Seriennummer des verwendeten oder vorgehaltenen elektronischen Aufzeichnungssystems,
- Datum der Anschaffung des verwendeten oder vorgehaltenen elektronischen Aufzeichnungssystems,
- Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems, soweit dieses im Betrieb nicht mehr vorgehalten wird
Die Mitteilung nach Satz 1 ist innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme des elektronischen Aufzeichnungssystems zu erstatten.
Unter die Regelung fallen insbesondere elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen inkl. der Handy-/Tablet-/App-Kassen-Systeme (§ 1 Abs. 1 Satz 1 KassenSichV)
- Sonstige elektronische Aufzeichnungssysteme mit Kassenfunktion (AEAO zu § 146a, Nr. 1.2), z.B. Wiegesysteme mit Kassenfunktion.
- Barverkaufsmodule wie Kassenmodule innerhalb komplexer Software-Systeme, z. B. Praxis– oder Hotel-Software,
- Laptop des Apothekers mit Anbindung an das Kassensystem
- Messgeräte in Tankfahrzeugen (einzelfallabhängig).
- Elektronische Kassenbücher bei Soforteingabe der einzelnen Geschäftsvorfälle.
- EU-Taxameter i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 KassenSichV
- Wegstreckenzähler i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 KassenSichV
Die Meldungen für vorhandene elektronische Aufzeichnungs- systeme müssen grundsätzlich bis spätestens 31.07.2025 erfolgt sein. Allerdings existieren zahlreiche Sonderregelungen. Näheres bestimmt ein BMF-Schreiben vom 28.06.2024.
Die Mitteilung an das zuständige Finanzamt hat elektronisch
- über das Programm „Mein ELSTER“ oder
- über kompatible eigene (wie z.B. die Möglichkeit der DATEVeG) oder
- Drittanbieter- Software
über die entsprechende Schnittstelle ELSTER Rich Client (ERiC) zu erfolgen.
Zur elektronischen Abgabe per ELSTER-Formular „Mitteilung über elektronische Aufzeichnungssysteme (§ 146a Absatz 4 AO)“ wird ein ELSTER-Benutzerkonto benötigt. Informationen zur Registrierung sind unter der Homepage https://www.elster.de/eportal/registrierung-auswahl abrufbar.
Die Möglichkeit mittels SmartLogin oder SmartCard über die DATEV eG anzumelden wird Ihnen hier dargestellt: https://www.datev.de/web/de/mydatev/datev-cloud-anwendungen/datev-kassenmeldung/datev-kassenmeldung-einfach-erklaert/
Bitte beachten Sie, dass für jede Betriebsstätte eine eigene Meldung abgegeben werden muss.
In jedem Fall erfordern die Meldungen an die Finanzverwaltung eine Vielzahl von Angaben. Gerne übersenden wir Ihnen Info-Dokumente zur Hilfestellung.
Außerdem bitten wir Sie zu beachten, dass Sie künftig innerhalb eines Monats der Finanzbehörde anmelden müssen, wenn Sie
- ein neues Kassensystem oder sonstiges elektronisches Aufzeichnungssystem anschaffen oder
- ein vorhandenes Kassensystem oder sonstigen elektronischen Aufzeichnungssystems außer Betrieb nehmen. Achtung: Halten Sie in diesem Fall unbedingt Rücksprache, da Datenzugriffsrechte für die Finanzverwaltung und Archivierungspflichten weiter bestehen bleiben! Hier kann eine Lösung sein, die Archivierung der Kassendaten über die DATEV sein: https://www.meinfiskal.de/ -> Kassenarchiv online (ganz unten)
Weitere Informationen hierzu unter: DATEV Kassenarchiv
Nach Auffassung des BMF soll die „bloße“ Außerbetriebnahme – kurz: „Stecker raus“ – die Pflicht zur Meldung nach § 146a Abs. 1 Nr. 8 AO noch nicht auslösen (!). Das BMF versteht unter Außerbetriebnahme den Besitzverlust und/oder den Untergang des Aufzeichnungssystems.
Auch jegliche Auflösung des Verbundes aus Hard- und (Kassen-)Software, wie z. B. das Deinstallieren der Kassen-Software vom Tablet/Handy, führt zum Untergang des eAS mit der Folge, dass es abzumelden ist. Insoweit gilt die Kassen-Software als prägendes Element des eAS.